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Gefunden am 21.04.2015

http://www.parkschuetzer.de/statements/182066

http://www.parkschuetzer.de/assets/statements/182066/original/Enteignung_bei_Gruibingen.JPG?1429603518

 

 

04.03.2014

Aufgegebener Bauernhof:

http://www.parkschuetzer.de/statements/169310

 
 
 
http://www.bei-abriss-aufstand.de/2014/01/20/rede-von-dieter-reicherter-bei-der-206-montagsdemo/
 
K. Neumann sagt:
24. Januar 2014 um 21:51

Es war Herr Lebsanft, der am 17. d. M. im Rathaus gesagt hat, dass die Grunstücks- und Wohnungseigentümer in keinem Fall nicht unterschreiben, sondern vielmehr in Verhandlungen mit der Bahn um Verträge für den Fall von Schäden treten sollten, um ihre rechtliche Position gegen über der Bahn im Falle von Schäden zu verbessern.

Dieser Meinung stand ein verzweifelter Bürger mit seiner entgegen, der eine Totalverweigerung der Unterschrift unter die Gestattungsverträge von möglichst vielen, er nannte eine Zahl von 90 %, forderte, um der Politik eine entsprechende Rückmeldung zu geben.

Herr Reicherter nun schätzte am Montag die rechtliche Position der Eigentümer so ein, wie ich das auch sehe: ” Zum Beispiel müssen wir vielen tausend Besitzern von Häusern und Eigentumswohnungen, die von Tunnel- und anderen Bauarbeiten betroffen sind, klarmachen, dass sie bei Schäden durch die Arbeiten keinerlei Aussicht haben werden, auf gerichtlichem Weg Schadenersatz zu bekommen.”

Man kann das auch so formulieren: ganz gleich, was Ihr macht, Ihr seid im Schadensfall dran. Weil, ergänzt von mir, unser Rechtssystem, und das ist wohlüberlegt, zugunsten aller “Produzenten”, keine Beweislastumkehr kennt, es sei denn man regelte sie hier wenigstens zum Teil. Aber das wir sich die Bahn aus Kostengründen nie gefallen lassen, auch weil sie nach unserem Recht nicht klein beigeben muss.

Mit anderen Worten: die dicken Bretter, die da nach dem weiteren des Abends Referenten Dr. Wirsing bei der Bahn zu bohren sind, werden nie ein Loch bekommen!

Ich stelle hier die beiden Positionen vom 17.1. im Rathaus abends von Herrn Lebsanft und des zu recht ziemlich verzweifelt wirkenden Bürgers nochmals direkt gegen über:
nach Herrn Lebsanft soll der Bürger vor der Unterschrift unter den Gestattungsvertrag mit der Bahn in Verhandlung um bessere, das Eigentum schützende Haftungsregelungen treten.

Gegenargument: wie lange lässt sich die Bahn solche Verhandlungen gefallen, bis sie die Besitzeinweisung vom RP verlangt, weil der Bürger am Ende der Sozialbindungsverpflichtung seines Eigentums für ein nach der Bahn und Politik notwendiges Infrastrukturprojekt unterliegt. Wobei jeder von uns weiss, dass hier die Sozialbindung des Eigentums für einen Milliardenbetrug pervertiert wird und den Eigentümer oben drein vor seine komplette Existenzvernichtung stellen kann.

Die durch Gerichte, vor allem durch das Skandalurteil des VGH aus dem Jahre 2006 zur Leistungsfähigkeit festgeschriebene rechtliche Situation ist eine andere als die tatsächliche. Und der Skandal ist nun einmal als rechtliche Realität festgeschrieben, hinter der die gesamte Megamaschine der Exekutive zu dessen Umsetzung in die Realität steht.

Ist es unter diesen Bedingungen nicht aus PR-Gründen geboten, dass möglichst 100 % die Unterschrift unter den Gestattungsvertrag verweigern, so dass es in der Presse heisst: alle Eigentümer mussten von der Bahn enteignet werden?

Höchst wahrscheinliches Risiko bei der Sache: die Meldung bleibt lapidar und geht nicht auf den Hintergrund dieser 100% igen Unterschriftsverweigerung ein. Chance aber auch: es wird über die Praxis der Bahn, alle Risiken auf die betroffenen Bürger abzuwälzen, berichtet und die Komplettverweigerung der Bürger erklärt.

Nur mal so als Problemstellung in den Raum! Ich selbst sehe keine Lösung. Beides, die Verhandlungen mit der Bahn oder die Totalverweigerung kann richtig oder falsch sein.

Bei Totalverweigerung hat die Bahn immer noch einen Trumpf: den der mangelhaften Solidarität unter den Menschen. Wenn sie die 100% Phalanx bemerkt, dann wird sie mit einigen unter der Hand zu Sonderkonditionen zu kommen versuchen, um diese aus der Phalanx heraus zu brechen und die anderen dumm aussehen zu lassen. Wir erinnern uns an den Messebau: ein Bauer bekam vom Land in Geheimverhandlungen Ersatz im Bodenseeraum und schon war die Messe in diesem Punkt durch.

Allerdings, man muss die Hoffnung nicht aufgeben: diejenigen, denen die Bahn bei einer 100%igen Verweigerung der Unterschriften Verhandlungen anbietet gehen zum Schein darauf ein und denunzieren die Bahn in der Öffentlichkeit. Ich bin eben einer, der einfach nicht aufhören kann, an den Menschen zu glauben, der sich nicht allein sondern alle rettet. In dem Fall: für alle die Bahn in der Öffentlichkeit bossstellt.

 


 

Ist das Bundesverfassungsgericht wirklich dazu da, die Grundrechte der Bürger zu schützen? Offenbar nicht in jedem Fall, wie es sich wieder einmal bei Stuttgart 21 zeigt. Ein Grundstückseigentümer hatte geklagt, dessen Haus enteignet und abgerissen werden soll. Die genauen Hintergründe sind unten beschrieben.

 

Nun kann es aber durchaus sein, dass das BVG, weil personell unterbesetzt, chronisch überlastet ist und sich daher gar nicht die Zeit nehmen kann oder will, Einwände gegen Grundrechtsverletzungen eingehend zu prüfen. So etwas lässt sich in jüngster Zeit immer wieder bei deutschen Gerichten feststellen, was dann leicht zu Fehlurteilen führen kann. So gab es bereits vor mehr als zehn Jahren einen Richter am Amtsgericht Esslingen, der unter der Flut der unzähligen Fälle, die er zu bearbeiten hatte, geradezu zusammengebrochen ist. Er war dann so „krank“, dass er schließlich unter Verfolgungswahn litt und sich frühpensionieren lassen musste. Seine Stelle blieb lange vakant, was dazu führte, dass die eigentlich ihm zugewiesenen Fälle auf andere Referate verteilt werden mussten, was eine weitere Überlastung seiner Richterkollegen zur Folge hatte.  Es hat lange gedauert, bis seine Stelle neu besetzt wurde und sich die Verhältnisse wieder normalisiert hatten.

 

Aber nun der Reihe nach: Bereits in der letzten Ausgabe wurde von folgender Meldung in der Stuttgarter Zeitung berichtet, dass die Verfassungsbeschwerde eines Eigentümers gescheitert sei:

Stuttgart 21 -  Kläger scheitert auch in Karlsruhe

Ein von den Bauarbeiten für das Bahnprojekt Stuttgart 21 betroffener Wohnungseigentümer ist mit einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Der Erste Senat habe die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, teilte das Gericht am Freitag in Karlsruhe mit. Der Mann wollte einen Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim anfechten. Dieser hatte im August 2012 einen Eilantrag des Mannes abgelehnt, mit dem er die Bauarbeiten für das Bahnprojekt auf dem Grundstück verbieten lassen wollte, auf dem das Mehrfamilienhaus steht. Das Gebäude muss laut Planfeststellungsbeschluss als „notwendige Folgemaßnahme“ abgebrochen werden.

 

Aus Sicht des Klägers ist die Baugenehmigung für das Bahnprojekt im Planfeststellungsabschnitt 1.1, zu dem der Tiefbahnhof selbst und die Talquerung gehören, rechtswidrig. Er hatte daher zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgerichtshof geklagt. Im Mai 2012 hatte der Kläger beim Eisenbahn-Bundesamt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt. Zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs stellte er im Juni 2012 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den der VGH aber ablehnte.

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.stuttgart-21-klaeger-scheitert-auch-in-karlsruhe.31e48ff2-fa26-4b29-baf9-2962dbbcf5a5.html

 

 

Kurz darauf wurde folgende E-Mail verbreitet, die auf diesen Artikel Bezug nimmt und den Sachverhalt etwas differenzierter darstellt:

Mail von Werner Sauerborn

Wer die größten Hoffnungen auf die Auseinandersetzung vor den Gerichten gesetzt hatte, für den muss die Pressemitteilung der Bundesverfassungsgerichts von gestern über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen den Weiterbau von Stuttgart 21, kommentarlos wiedergegeben in der StZ von heute, ein herber Schlag gewesen sein. Besserer Journalismus wäre gewesen, bei den Juristen zu S 21 mal nachzufragen. Dann hätte man nämlich erfahren, dass das BVG in der Sache (verfassungswidrige Mischfinanzierung/Rückbau) noch gar nicht entschieden hat. Schön wäre natürlich gewesen, wenn dies bereits jetzt entschieden worden wäre. Die Sache ist nun vertagt und wird letztlich entschieden werden, wenn die Bahn das Enteignungsverfahren Kernerstraße 4 einleitet und das BVG erneut angerufen wird. Hierzu die Pressemitteilung von Bernhard Ludwig, dem Anwalt des Hausbesitzers (Anlage, s. u.). Dem klagenden Hausbesitzer, der vieles für uns alle auf sich nimmt, sollten wir bis dahin den Rücken stärken!

 

 

Erklärung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen den Weiterbau von Stuttgart 21

Von RA Bernhard Ludwig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.04.2013 beschlossen, die Verfassungsbeschwerde eines Eigentümers einer Wohnung in einem Gebäude, dessen Abbruch der Planfeststellungsbeschluss im Abschnitt 1.1 von "S 21" vorsieht, nicht zur Entscheidung anzunehmen (vgl. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 28/2013 vom 19.04.2013). Der Eigentümer hatte im Sommer 2012 vorläufigen Rechtsschutz gegen den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zur Verhinderung seiner Enteignung beantragt, war aber am 13.08.2012 unterlegen. Dagegen richtete sich seine Verfassungsbeschwerde.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums es verbietet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit einem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde, und zwar auch dann, wenn zuvor die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, rechtskräftig abgewiesen wurde.

 

Dem widerspricht nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.08.2012 nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte einen Anspruch auf Aufhebung des rechtskräftig bestätigten Planfeststellungsbeschlusses nur nach den Grundsätzen geprüft, die bislang in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt waren, und ihn wegen der entgegen stehenden Rechtskraft seines Urteils vom 04.06.2006 (Az. 5 S 848/05) verneint. Dieser prozessrechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (nur darauf werden Gerichtsentscheidungen vom Bundesverfassungsgericht überprüft) sei insoweit nicht ersichtlich.

 

Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht über die eigentlichen Fragen nicht entscheiden, ob die Anordnung der Enteignung hier nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde, weil die Finanzierung des Projekts zu einem erheblichen Teil verfassungswidrig ist (Verstoß gegen Art. 104a Abs. 1 GG), zudem einen unzulässigen Rückbau der Leistungsfähigkeit des bestehenden Bahnknotens bedeuten würde und die noch offenen, für das Projekt wesentlichen Planfeststellungsabschnitte (1.3 und 1.6b) deshalb nicht genehmigungsfähig sind.

 

Da die Anordnung der Enteignung nicht durch den Planfeststellungsbeschluss selbst unmittelbar erfolgt, sondern erst in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren verfügt wird, stellt sich die Frage, ob sie dem Gemeinwohl noch dienen würde, jetzt umso dringender. Denn der Eigentümer, dessen Wohnung die Deutsche Bahn AG im Wege einer im März beantragten vorzeitigen Besitzeinweisung zum 21.05.2013 in Anspruch nehmen will, wird sich dagegen notfalls gerichtlich wehren. Dabei wird er seiner Enteignung entgegen halten, dass sie deshalb nicht dem Gemeinwohl dient, weil inzwischen die Finanzierung aufgrund eines verfassungswidrigen Finanzierungsvertrags ausgeschlossen ist und das Projekt in den noch offenen Planfeststellungsabschnitten auch deshalb scheitern wird, weil es als planerischer Missgriff die Leistungsfähigkeit des Bahnknotens Stuttgart verringern würde.

 

 

Bernhard Ludwig, Rechtsanwalt

 

Kernerplatz 2, 70182 Stuttgart, Telefon: 0711/22021690

http://www.kopfbahnhof-21.de/fileadmin/Pressemitteilungen/21.04.13_Aktionsbuendnis_BVerfG.pdf

 

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Zum besseren Verständnis hier eine kurze Zusammenfassung von Dr. Eisenhart von Loeper, Sprecher des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

nachfolgend übermitteln wir Ihnen eine Erklärung von RA Bernhard Ludwig, der mit Unterstützung des Aktionsbündnisses die Verfassungsbeschwerde des Eigentümers einer der wegen Stuttgart 21 zum Abriss vorgesehene Häuser eingereicht hatte. Tenor: Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner jetzigen Entscheidung noch nicht mit den maßgeblichen Einwänden des Klägers befasst, nach seiner Auffassung: befassen müssen. D.h. es hat weder geurteilt über die Frage, ob die gegebene Mischfinanzierung von Stuttgart 21 verfassungskonform ist, noch über die Frage, ob ein schwerer Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum gerechtfertigt ist für den Bau eines Bahnhofs, der eine Kapazitätsverringerung darstellt.

 

Voraussichtlich wird daher das BVG in der eigentlichen Sache erneut befasst, wenn die Bahn das bisher noch nicht eingeleitete Enteignungsverfahren beginnt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Eisenhart von Loeper

 

Kontakt: 07452 4995 (Dr. Eisenhart von Loeper); 0171 320 980 1 (Werner Sauerborn).

http://www.kopfbahnhof-21.de/index.php?id=110&tx_ttnews[tt_news]=872&tx_ttnews[backPid]=1118&cHash=a08189372e

 

 

Stuttgart 21 – Das Bundesverfassungsgericht verschließt die Augen vor Grundrechtsverletzung!

Das Bundesverfassungsgericht begründete seinen Beschluss wesentlich mit dem Argument:

 

"Ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung im konkreten Fall vorlagen, ist in erster Linie eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die nur in engen Grenzen verfassungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich sind [...]. Für eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist hier nichts ersichtlich."

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-028.html

 

„Es ist erschütternd, dass das oberste Gericht ohne Begründung lediglich behauptet, eine Grundrechtsverletzung sei »nicht ersichtlich« und dabei die detaillierte Begründung in der Beschwerde übergeht. Insbesondere die entfallene Planrechtfertigung durch den Rückbau der Leistung des Tiefbahnhofs unter den Bedarf hatte schon der VGH nicht gewürdigt. Das Gericht verschließt seine Augen vor dem Grundrechtsverstoß, indem es denselben Fehler wiederholt.“ So Christoph Engelhardt, Initiator des Faktencheck-Portals WikiReal.org.

 

Der VGH hatte seinerzeit lediglich pauschal darauf verwiesen, dass ein möglicher planerischer Missgriff schon in seinem Urteil von 2006 thematisiert worden wäre. „Die jetzt neu vorgelegten Argumente können aber dort, wo sie nachweisen, dass der VGH in 2006 den Leistungsrückbau aufgrund unvollständiger Angaben der Gutachter und eigener Missverständnisse übersah, nicht schon damals berücksichtigt worden sein!“ merkt Engelhardt an, der die Analyse der Planfeststellungsgutachten verfasst hatte.

 

Der VGH hatte in der Abweisung des Eilantrags anerkannt, dass diese Analyse ein „neues Beweismittel“ darstellt. Gleichzeitig behauptet der VGH ohne Begründung im Einzelnen, dieser Beweis sei nicht „entscheidungserheblich“, es sei dadurch keine „neue Sachlage“ entstanden. Engelhardt: „Das ist nicht nachvollziehbar. Natürlich ist es eine neue Sachlage, wenn sich der Projektnutzen in einen Schaden für die Allgemeinheit verkehrt. Es ist, als würde in einem Mordfall behauptet, die DNA-Spur eines bis dahin nur vage Verdächtigen ist zwar ein neues Beweismittel, liefert aber keine neue Sachlage.“

 

Engelhardt abschließend: „Es ist in einem Rechtsstaat unvorstellbar, dass ein Anwohner enteignet werden soll für einen Bahnhof, der insbesondere auch laut Planfeststellung ein Rückbau auf rund 32 Züge pro Stunde ist. Damit kann der aktuelle Bedarf von 38 Zügen nicht mehr bewältigt werden, ganz abgesehen von dem mit Planfeststellung und Finanzierungsvertrag versprochenen Wachstum von rund 50 %. Die Schaffung eines milliardenteuren Engpasses im Schienenverkehr kann nicht die Basis für Enteignungen sein. Wenn das oberste Gericht nicht beide Augen verschlossen hätte, hätte es festgestellt, dass dies auch »ersichtlich« ist.“

 

Weitere Quellen:

- Pressemitteilung des BVerfG

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-028.html

- Begründung des BVerfG

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20130417_1bvr261412.html

- C. Engelhardt

"Warum der Rückbau in der Planfeststellung übersehen wurde"

http://www.wikireal.info/w/images/e/e5/2013-03-04_Warum_der_Rückbau_in_der_Planfeststellung_übersehen_wurde_V_1.0.pdf

 

Siehe auch:

http://www.bei-abriss-aufstand.de/2013/04/25/stuttgart-21-das-bundesverfassungsgericht-verschliest-die-augen-vor-grundrechtsverletzung/

 


 

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