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09.12.2015

>Marionettentheater<

http://www.kontextwochenzeitung.de/politik/245/marionettentheater-3304.html

 



 

http://www.kopfbahnhof-21.de/fileadmin/downloads/Gutachten/101227_Poscher_UA_Stuttgart21.pdf

 

 


Ein Film von www.flügel.tv:

(ungefähr 6 Minuten)

AUSSCHUSS-UNTERSUCHUNG

 

https://www.youtube.com/watch?v=kkpsikRuGuM

 

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Freiburger Rechtswissenschaftler beeindruckt im Untersuchungsausschuss

 

Am 17.12. 2010 trat der Freiburger Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Ralf Poscher im Untersuchungsausschuss als Sachverständiger auf. Wir Grüne hatten diesen Sachverständigen vorgeschlagen, um wesentliche Informationen über das Demonstrations- und Versammlungsrecht, die dazu gehörige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Zulässigkeit von Sitzblockaden und das Verhältnis von Versammlungsrecht zu Polizeirecht in die Ausschuss-Arbeit und insbesondere für die Öffentlichkeit einfließen zu lassen.

 

 

Nachdem der Stuttgarter Polizeipräsident Stumpf bei seiner Vernehmung im Ausschuss und kurz danach der Gutachter der CDU, Prof. Würtenberger, die Versammlung der Stuttgarter Bürger im Schlossgarten am 30.9. grundsätzlich als rechtswidrig und den Polizeieinsatz einschließlich Wasserwerfer-, Pfefferspray- und Schlagstock-Einsatz als recht- und in vollem Umfang verhältnismäßig bezeichnet hatten, war es geboten, den Blick auf die tatsächliche rechtliche Situation zu richten und die erkennbar ideologisch gelenkte Auslegung des CDU-Professors, aber auch die Irrtümer der Polizeiführung zu korrigieren.

 

 

Bezeichnend war, dass Poscher zu völlig anderen Ergebnissen kam, obwohl ihm für seine Analyse die gleiche Quelle zur Verfügung stand wie Prof. für Würtenberger: Den offiziellen Bericht der  Polizei über den 30.9.20190.

 

 

1. Die Polizei musste bestehendes Versammlungsrecht beachten

 

Während Polizeiführung und CDU-Gutachter den Demonstranten die Inanspruchnahme des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Schlossgarten am 30.9. verwehren wollen, verwies Poscher darauf, dass sehr wohl Versammlungen stattfanden, die den Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen konnten. Die Schülerdemonstration hätte nicht wirksam aufgelöst werden können, weil die Versammlungsteilnehmer faktisch für die Versammlungsleiterin nicht mehr erreichbar waren. Die Undurchführbarkeit der genehmigten Demonstration und Versammlung der „Jugendoffensive gegen S21“und die Abweichung vom ursprünglich geplanten Verlauf seien eindeutig auf den Polizeieinsatz zurückzuführen.

 

 

Nach Auslösen des „Parkschützeralarms“ sei durch das Erscheinen mehrerer Tausend Menschen im Schlossgarten eine neue Spontanversammlung entstanden, die ebenfalls Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen konnte.

 

 

Sie richtete sich nicht, wie von Stumpf und Würtenberger behauptet,  gegen die Polizei, sondern war eine zulässige politische Meinungsäußerung gegen das Projekt Stuttgart 21.

 

 

Von beiden Versammlungen sind nach den Feststellungen des Polizeiberichts keine Gewalttätigkeiten oder Unfriedlichkeiten ausgegangen, die diese insgesamt zu gewalttätigen oder unfriedlichen Versammlungen gemacht haben.

 

 

Vielmehr habe es nur unfriedliche Aktionen einzelner, wie das Werfen von Flaschen, Knallkörpern etc. gegeben. Dies aber machten, so Prof. Poscher unter Hinweis auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts, nicht die ganze Versammlung unfriedlich, denn sonst könnte man leicht mit wenigen gezielten Aktionen den Grundrechtsschutz von Versammlungen unterlaufen.

 

 

2. Die Platzverweise der Polizei waren rechtswidrig, aber dennoch wirksam

 

Da die Demonstration der „Jugendoffensive“ und die nachfolgende Spontanversammlung unter dem Schutz des Versammlungsgrundrechts (Art. 8  Grundgesetz) standen, hätten rechtswirksame polizeiliche Platzverweise, so Prof. Poscher, erst nach wirksamer Auflösung dieser Versammlungen erteilt werden können. Dies war eindeutig nicht erfolgt, die Platzverweise der Polizei waren daher rechtswidrig.

 

 

Allerdings folge aus dem Gewaltmonopol des Staates, dass auch rechtswidrige Verwaltungsakte, wie die Platzverweise, nicht unwirksam seien. Grund dafür sei,  dass sie sich nicht grundsätzlich gegen die Rechtsordnung gerichtet hätten. Die Platzverweise seien daher trotz Rechtswidrigkeit zu befolgen und führten bei Nichtbefolgung zu Ordnungsverstößen. Jedoch müsse in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden, wonach friedliche Sitzblockaden nicht als Nötigung strafbar seien.

 

 

Poscher führte weiter aus, dass der Irrtum der Polizei über die Anwendbarkeit von Polizeirecht ohne Rücksichtnahme auf das Versammlungsrecht, namentlich über die Rechtswidrigkeit der Platzverweise, Auswirkungen auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Mittel des unmittelbaren Zwangs hat, d.h. auf die rechtliche Bewertung des Schlagstock-, Wasserwerfer- und Pfeffersprayeinsatzes.

 

 

3. Am 30.9. hat die Polizei „mit Kanonen auf Spatzen“ geschossen

 

Als Ergebnis der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Polizeieinsatzes, insbesondere zur Frage, ob die besonderen Mittel des unmittelbaren Zwangs eingesetzt werden durften, lassen sich die Ausführungen von Prof. Poscher wie folgt zusammenfassen:

 

 

Wasserwerfer, Schlagstöcke und Pfefferspray sind angesichts einer großen Menschenmenge grundsätzlich möglich und u.U. auch geeignet, ein Baufeld zu räumen.

 

 

Entscheidend sei aber, dass es im konkreten Fall am 30.9. an der Angemessenheit der Anwendung dieser Zwangsmittel fehlte.  Bei dem friedlichen Gesamtbild der Protestierenden erscheinen  Art und Ausmaß der polizeilichen Vorgehensweise als Verstoß gegen das Übermaßverbot. Ein Wasserwerfereinsatz sei angesichts der erheblichen Verletzungsgefahr nur vertretbar gewesen, wenn das Gesamtbild der Menge sich als gewalttätig darstellte, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Auch müsse bei der Ermessensausübung das jugendliche Alter vieler Demonstranten berücksichtigt werden.

 

 

Fazit:

 

Die Vorgehensweise der Polizei sei keinesfalls das mildeste mögliche Mittel gewesen, um das Baufeld frei zu räumen. Es sei zeitlich möglich und vertretbar gewesen, die Demonstranten wegzutragen.

 

 

Der Einsatz von Wasserwerfern, Pfefferspray und Schlagstock sei daher nicht nur unangemessen, sondern auch vermeidbar gewesen.

 

 

Die Durchsetzung einer Rechtsposition wie das Baurecht der Deutschen Bahn dürfe nie um jeden Preis erfolgen. Dies gelte erst recht, wenn die Polizei den Einsatz schlecht geplant habe und wenn sich, wie hier, die Demonstrationsteilnehmer auf den Schutz des Versammlungsrechts berufen könnten.

 

 

Die vorschnelle Abqualifizierung der Protestaktion als gewalttätige, unfriedliche und gegen die Polizei gerichtete Verhinderungsblockade sei nach den Feststellungen des Polizeiberichtes nicht haltbar.

 

 

In einer freiheitlichen Demokratie müsse der Grundsatz gelten: Im Zweifel für das Versammlungsrecht!

 

 

Prof. Dr. Ralf Poscher ist Direktor des Instituts Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br.

 


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